Vertretungsrecht

Vertretungsrecht

Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um ein Dokument, in welchem fest gehalten wird, welche medizinischen Maßnahmen im Falle eines schweren Unfalles oder einer schweren Krankheit getroffen werden dürfen. Mit einer derartigen Verfügung werden bestimmte medizinische Behandlungen vorweg abgelehnt – dies für jenen Fall, in welchem sich der betroffene Patient nicht mehr selbst hierzu wirksam äußern kann.

Das Gesetz sieht für eine Patientenverfügung zwei Varianten vor:

  • zum einen kann sie verbindlich sein, indem Ärzte, Pflegedienste, Angehörige etc. daran gebunden sind; diese Art von Patientenverfügung ist für die Ärzte demnach verpflichtend. Vor der Errichtung durch den Notar hat hierbei aber eine ärztliche Aufklärung zu erfolgen.
  • Zum anderen kann sie aber auch „nur“ beachtlich sein: Ärzte und andere Beteiligte haben diese dann zwar zu beachten, sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden – sie dient hier eher als eine Art „Orientierungshilfe“ für die behandelnden Ärzte.

Wir beraten Sie hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen beim Verfassen einer für Sie passenden Patientenverfügung!

Das neue Erwachsenenschutzgesetz ab 1.7.2018

Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt einerseits den betroffenen Menschen in den Mittelpunkt, um Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange und umfassend zu erhalten. Andererseits soll die gerichtliche Bestellung eines Vertreters nur als letzte und eingeschränkte Möglichkeit bestehen (max. für 3 Jahre).

NEU: 4 Säulen der Vertretung

1. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht soll aus dem geltenden Recht übernommen werden, da sie sich weitgehend bewährt hat.

Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungs- und/oder handlungsfähig ist.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln bzw. entscheiden darf, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.

Sinnvoll erscheint sie u.a. vor allem dann, wenn man an einer Krankheit leidet, welche fortschreitend das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann.

Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung in medizinischen Bereichen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

Als Vollmachtgeber kann man demnach bestimmen, welche Person für welche Angelegenheiten zuständig werden soll. Für das Abschließen einer solchen Vorsorgevollmacht, muss man jedoch geschäfts- und urteilsfähig sein.

Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht ist, dass der so genannte „Vorsorgefall“ eingetreten und im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) registriert ist.

Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet, kann aber jederzeit widerrufen werden.

Wir stehen Ihnen bei allen diesbezüglichen Fragen, sowie bei der Formulierung und Erstellung einer Vorsorgevollmacht gerne zur Seite.

2. Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine gänzlich neue Vertretungsform und für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen worden ist.

Auch eine nicht mehr voll handlungsfähige Person, kann einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen. Die Tragweite eine Bevollmächtigung muss sie aber zumindest in Grundzügen verstehen und sich auch dem entsprechend verhalten (geminderte Entscheidungsfähigkeit: man muss ungefähr wissen, dass man einen Vertreter wählt und was dies bedeutet).

Wählen kann man nur eine Vertrauensperson: das Verwandte sein, aber auch Freunde oder Nachbarn. In der dafür notwendigen Vereinbarung kann geregelt werden, in welchem Umfang die Vertretung erfolgen soll.

Das Gericht kontrolliert jährlich, ob es der vertretenen Person gut geht.

Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt ab Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsregister (ÖZVV) und ist grundsätzlich unbefristet, kann jedoch jederzeit widerrufen werden.

Ihr Notar ist Ihnen gerne bei der Errichtung bzw. Eintragung einer gewählten Erwachsenenvertretung behilflich.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Ist keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung möglich, kommt die "gesetzliche Erwachsenenvertretung" (bisher als "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“ bekannt – jedoch mit erweiterten Befugnissen) in Betracht.

Angehörige wie Eltern, Kinder oder Enkelkinder, Geschwister, Neffen, Nichten oder Partner können eine Person vertreten, die gar nicht mehr entscheidungsfähig ist. Das Gericht kontrolliert jährlich, ob es der vertretenen Person gut geht.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet nach 3 Jahren, kann aber erneuert werden und ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) einzutragen.

Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Notar.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Der Sachwalter heißt nunmehr „gerichtlicher Erwachsenenvertreter“ und kann nicht mehr für alle Angelegenheiten bestellt werden.

Der Vertreter darf nur für bestimmte Angelegenheiten bzw. Vertretungshandlungen bestellt werden und wenn diese erledigt sind, endet auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung (bzw. spätestens 3 Jahre ab Bestellung – kann jedoch jederzeit erneuert werden).

Erst wenn keine der anderen Vertretungsformen möglich ist, soll die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht kommen.

Auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung muss im ÖZVV eingetragen werden.
Für bestehende Sachwalterschaften (vor dem 1.7.2018) gilt ein spezielles Übergangsrecht.
Für sämtliche Fragen betreffend den Bereich „Personenvorsorge“ steht Ihnen Ihr Notar mit Rat und Tat zur Seite.