Unabhängig davon, ob Sie nun eine Unternehmensgründung beabsichtigen; bereits ein Unternehmen besitzen oder führen; oder gar an eine Unternehmensübertragung oder an eine Änderung der Unternehmensform denken: Ihr Notar bietet Ihnen diesbezüglich umfangreiche Rechtsdienstleistungen an und berät Sie kompetent in den damit zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichen.
Hinsichtlich der „Unternehmensvorsorge“ steht Ihnen Ihr Notar, als Experte im Erb- und Pflichtteilsrecht und mit den Kenntnissen bezüglich der steuerlichen Rahmenbedingungen, professionell und diskret zur Seite.
Sie haben eine Geschäftsidee und wollen diese umsetzen? Sie beabsichtigten, ein Unternehmen zu gründen? Damit Sie sich nicht unnötig mit den damit zusammenhängenden Formalitäten auseinandersetzen müssen, steht Ihnen Ihr Notar rasch und unbürokratisch zur Seite.
Der Notar erbringt umfassende Rechtsdienstleistungen für eine Unternehmensgründung bzw. –umgründung: Von der Wahl der richtigen Unternehmensform bis hin zur Klärung von Risiko- und Haftungsfragen. Wir helfen Ihnen, den richtigen Weg zu einem erfolgreichen Unternehmen zu finden!
Vom Einzelunternehmen bis zur Aktiengesellschaft: Wählen Sie die richtige Form. Ihr Notar steht Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite – damit es später zu keinem bösen Erwachen kommt.
Die Auswahl der richtigen Gesellschaftsform:
Erstellung von Gesellschaftsverträgen: Der Notar erstellt für Sie den entsprechenden Gesellschaftsvertrag und führt die diesbezügliche Firmenbucheintragung durch.
Ihr Notar steht Ihnen zur Seite, berät und begleitet Sie mit seinem Expertenwissen, wenn es um die effiziente und wirtschaftliche Führung Ihres Unternehmens geht. Vor allem bei der Übertragung eines Unternehmens stellen sich viele Fragen: Ihr Notar hilft Ihnen bei der Errichtung und Beurkundung aller damit verbundenen Verträge; bei der Einreichung beim Firmenbuch- bzw. Grundbuchsgericht; Anzeige beim Finanzamt bzw. Selbstberechnung der Gebühren und Steuern.
Ob Sie ein Unternehmen schon lange besitzen und führen; oder ob Sie Ihr Unternehmen übergeben bzw. ein anderes Unternehmen übernehmen wollen: der Notar bietet Ihnen diesbezüglich umfangreiche Rechtsdienstleistungen. Nutzen Sie diese „Unternehmens-Vorsorge“!
Zum Beispiel durch den Wechsel von Gesellschaftern oder Geschäftsführern; die Änderung der Gesellschaftsform oder die Verlegung des Sitzes. Auch bei der Änderung bereits bestehender Unternehmen erledigt der Notar für Sie alle diesbezüglich notwendigen Schritte.
Hierbei geht es um die rechtliche Vorsorge für die Zukunft eines Unternehmens. Man kann sich nie früh genug über die Zukunft seines Unternehmens Gedanken machen.
Jede Unternehmensnachfolge ist ein Einzelfall: sind doch familiäre, wirtschaftliche, personelle und rechtliche Aspekte in Erwägung zu ziehen.
Eine entsprechende Übergabestrategie ist daher immer von Vorteil. Neben Fragen hinsichtlich der wirtschaftlichen Absicherung für den Übergeber; oder wie das Nachfolgekonzept aussehen soll bzw. die geplante Form der Übergabe; stellen sich bei einem Familienunternehmen noch zusätzliche Fragen:
Wie sieht es mit den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erb- und Pflichtteilsrechtes aus? Welche diesbezüglichen Ansprüche können an das Unternehmen selbst gestellt werden? Für die optimale Lösung all dieser Fragen und Problemstellungen, steht Ihnen Ihr Notar hilfreich zur Seite!
Mit der Eintragung ins Firmenbuch erlangt eine Gesellschaft in der Regel Rechtspersönlichkeit. Für OG und KG ist die Firmenbucheintragung alleine schon deshalb verpflichtend, da sie erst mit dieser entstehen. Auch eine GmbH entsteht erst mit der Firmenbucheintragung. Bei der Gründung einer AG und der damit verbundenen Firmenbucheintragung ist generell die Konsultation mit einem Notar dringend zu empfehlen! Generell ist es ratsam, bei sämtlichen Firmenbuch – Angelegenheiten, einen Notar zur Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Das Ziel einer Liquidation ist es, eine geordnete Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft zu garantieren. Wenn eine Gesellschaft beendet wird, erfolgen zwei Schritte.
Erstens, hat die Auflösung durch den Gesellschafterbeschluss zu erfolgen bzw. kann diese Auflösung im Insolvenzfall auch von Gesetzes wegen eintreten. Der Auflösungsbeschluss ist dem Firmenbuch anzumelden.
Zweitens ist die endgültige Beendigung erneut dem Firmenbuch anzumelden verbunden mit der Bekanntgabe des Verwahrers der Bücher und Schriften.
Die Generalversammlung bei einer GmbH ist unter anderem das „rechtsgebende Organ“; sie findet in der Regel einmal jährlich statt („ordentliche Generalversammlung“). Der Notar kann diese beurkunden.
Auch die Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft hat in der Regel mindestens einmal pro Jahr stattzufinden. Hier ist es den Teilnahmeberechtigten möglich, diverse Fragen hinsichtlich der Geschäftsentwicklung zu stellen. Die Hauptversammlung von einer AG muss von einem Notar beurkundet werden.
Was ist bei der Gründung eines Vereines zu beachten? Die Vereinsgründung erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:
Als „Rechtsperson“ existiert der Verein erst, wenn die Phase der Entstehung erreicht bzw. abgeschlossen ist.
Ein Verein ist ein freiwilliger und dauerhafter Zusammenschluss, welcher aufgrund von Statuten organisiert ist.
Dieser Zusammenschluss besteht aus mindestens zwei Personen, welche einen bestimmten, gemeinsamen und ideellen Zweck verfolgen. Der Notar steht Ihnen hilfreich zur Seite, wenn Sie eine Vereinsidee haben und diese umsetzen wollen: Angefangen von der Errichtung der Vereinsstatuten, über die Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter, bis hin zur Anzeige der Errichtung bei der Vereinsbehörde.
Bei einer Privatstiftung handelt es sich um einen Rechtsträger mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, welchem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist.
Durch das Nutzen, Verwalten und Verwerten dieses Vermögens, soll das Ziel, welches vom Stifter bestimmt worden ist, verfolgt bzw. erfüllt werden. Dieses gewidmete Vermögen ist vom Stifter losgelöst; das heißt für diesen, dass er sein Vermögen mehr oder weniger „verschenkt“; er hat dadurch auch keine unmittelbaren Zugriffsmöglichkeiten mehr. In der Stiftungsurkunde wird der Wille des Stifters festgehalten.
Bei einer Privatstiftung existieren Begünstigte, welche Zuwendungen aus dieser erhalten. Zwar kann sie nur für eine Dauer von maximal 100 Jahren errichtet werden, diese ist jedoch von den Letztbegünstigten stets „verlängerbar“ und kann somit „ewig“ Bestand haben.
Warum eine Privatstiftung gründen?
Der Stifter hat dadurch die Möglichkeit zu bestimmen, wie sein erarbeitetes Vermögen verwendet wird und wer die diesbezüglichen Nutznießer sein sollen – auch über seinen Tod hinaus.
Bei einem Familienunternehmen kann eine Privatstiftung zur dauernden Unterhaltssicherung der Nachkommen beitragen. Die Errichtung einer Privatstiftung kann sich auch aufgrund steuerlicher Erleichterungen rentieren.
Wenn beabsichtigt wird, ein Unternehmen zu veräußern bzw. bei der Regelung der Unternehmensnachfolge, etwa, weil die eigenen Nachkommen kein Interesse daran haben – sollte man sich die Gründung einer Privatstiftung überlegen. Auch kann deren Errichtung unter anderem der Erhaltung des Familienvermögens dienen: eine Aufteilung aufgrund der geltenden Erbrechts- und Pflichtteilsrechte kann so verhindert werden. Die Familienmitglieder erhalten auf diesem Wege regelmäßige Zuwendungen aus dieser Stiftung.
Bei allen diesbezüglichen Fragen, sowie hinsichtlich der Errichtung einer Privatstiftung, steht Ihnen Ihr Notar gerne und hilfreich zur Seite.
Sie haben ein Muster entwickelt? Oder Sie haben eine sonstige technische Erfindung gemacht? Nun wollen Sie dieses „geistige Eigentum“ schützen?
Beim Begriff „Gewerblicher Rechtsschutz“ handelt es sich um einen allgemeinen Begriff für folgende Schutzrechte geistigen Eigentums: