Firmensachen

Firmensachen

Unabhängig davon, ob Sie nun eine Unternehmensgründung beabsichtigen; bereits ein Unternehmen besitzen oder führen; oder gar an eine Unternehmensübertragung oder an eine Änderung der Unternehmensform denken: Ihr Notar bietet Ihnen diesbezüglich umfangreiche Rechtsdienstleistungen an und berät Sie kompetent in den damit zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichen.

Hinsichtlich der „Unternehmensvorsorge“ steht Ihnen Ihr Notar, als Experte im Erb- und Pflichtteilsrecht und mit den Kenntnissen bezüglich der steuerlichen Rahmenbedingungen, professionell und diskret zur Seite.

Unternehmensgründung bzw. –umgründung

Sie haben eine Geschäftsidee und wollen diese umsetzen? Sie beabsichtigten, ein Unternehmen zu gründen? Damit Sie sich nicht unnötig mit den damit zusammenhängenden Formalitäten auseinandersetzen müssen, steht Ihnen Ihr Notar rasch und unbürokratisch zur Seite.

Der Notar erbringt umfassende Rechtsdienstleistungen für eine Unternehmensgründung bzw. –umgründung: Von der Wahl der richtigen Unternehmensform bis hin zur Klärung von Risiko- und Haftungsfragen. Wir helfen Ihnen, den richtigen Weg zu einem erfolgreichen Unternehmen zu finden!

Vom Einzelunternehmen bis zur Aktiengesellschaft: Wählen Sie die richtige Form. Ihr Notar steht Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite – damit es später zu keinem bösen Erwachen kommt.

Die Auswahl der richtigen Gesellschaftsform:

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Diese Form von Gesellschaft genießt große Beliebtheit – Vorteile: Ausschluss der persönlichen Haftung; für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, haftet in der Regel auch nur diese selbst.
  • AG (Aktiengesellschaft): Hierbei handelt es sich um eine Kapital- bzw. Handelsgesellschaft, mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Person); an welcher die Aktionäre mit Aktien am Grundkapital beteiligt sind. Diese haften zwar nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – aber es besteht das Risiko von Wertschwankungen (solche können im schlimmsten Fall den vollkommenen Wertverlust einer Aktie bedeuten).
  • KG (Kommanditgesellschaft): Dabei handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft. Zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen schließen sich hierbei zusammen: der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Haftsumme, welche frei vereinbar ist; für den Komplementär hingegen gilt die volle Haftung.
  • OG (Offene Gesellschaft): Hierbei handelt es sich um eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft. Die Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
  • GesbR (Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts): Persönliche und uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Mangels Rechtspersönlichkeit kann eine GesbR als solche nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Wenn die Gesellschaft rechnungslegungspflichtig wird (bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes für die Rechnungslegung), muss die GesbR als KG oder OG ins Firmenbuch eingetragen werden.

Erstellung von Gesellschaftsverträgen: Der Notar erstellt für Sie den entsprechenden Gesellschaftsvertrag und führt die diesbezügliche Firmenbucheintragung durch.

Unternehmensführung / Unternehmensübertragung

Ihr Notar steht Ihnen zur Seite, berät und begleitet Sie mit seinem Expertenwissen, wenn es um die effiziente und wirtschaftliche Führung Ihres Unternehmens geht. Vor allem bei der Übertragung eines Unternehmens stellen sich viele Fragen: Ihr Notar hilft Ihnen bei der Errichtung und Beurkundung aller damit verbundenen Verträge; bei der Einreichung beim Firmenbuch- bzw. Grundbuchsgericht; Anzeige beim Finanzamt bzw. Selbstberechnung der Gebühren und Steuern.

Ob Sie ein Unternehmen schon lange besitzen und führen; oder ob Sie Ihr Unternehmen übergeben bzw. ein anderes Unternehmen übernehmen wollen: der Notar bietet Ihnen diesbezüglich umfangreiche Rechtsdienstleistungen. Nutzen Sie diese „Unternehmens-Vorsorge“!

Änderungen hinsichtlich eines Unternehmens

Zum Beispiel durch den Wechsel von Gesellschaftern oder Geschäftsführern; die Änderung der Gesellschaftsform oder die Verlegung des Sitzes. Auch bei der Änderung bereits bestehender Unternehmen erledigt der Notar für Sie alle diesbezüglich notwendigen Schritte.

Unternehmensnachfolge

Hierbei geht es um die rechtliche Vorsorge für die Zukunft eines Unternehmens. Man kann sich nie früh genug über die Zukunft seines Unternehmens Gedanken machen.

Jede Unternehmensnachfolge ist ein Einzelfall: sind doch familiäre, wirtschaftliche, personelle und rechtliche Aspekte in Erwägung zu ziehen.

Eine entsprechende Übergabestrategie ist daher immer von Vorteil. Neben Fragen hinsichtlich der wirtschaftlichen Absicherung für den Übergeber; oder wie das Nachfolgekonzept aussehen soll bzw. die geplante Form der Übergabe; stellen sich bei einem Familienunternehmen noch zusätzliche Fragen:

Wie sieht es mit den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erb- und Pflichtteilsrechtes aus? Welche diesbezüglichen Ansprüche können an das Unternehmen selbst gestellt werden? Für die optimale Lösung all dieser Fragen und Problemstellungen, steht Ihnen Ihr Notar hilfreich zur Seite!

Eintragungen ins Firmenbuch

Mit der Eintragung ins Firmenbuch erlangt eine Gesellschaft in der Regel Rechtspersönlichkeit. Für OG und KG ist die Firmenbucheintragung alleine schon deshalb verpflichtend, da sie erst mit dieser entstehen. Auch eine GmbH entsteht erst mit der Firmenbucheintragung. Bei der Gründung einer AG und der damit verbundenen Firmenbucheintragung ist generell die Konsultation mit einem Notar dringend zu empfehlen! Generell ist es ratsam, bei sämtlichen Firmenbuch – Angelegenheiten, einen Notar zur Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Liquidation

Das Ziel einer Liquidation ist es, eine geordnete Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft zu garantieren. Wenn eine Gesellschaft beendet wird, erfolgen zwei Schritte.

Erstens, hat die Auflösung durch den Gesellschafterbeschluss zu erfolgen bzw. kann diese Auflösung im Insolvenzfall auch von Gesetzes wegen eintreten. Der Auflösungsbeschluss ist dem Firmenbuch anzumelden.

Zweitens ist die endgültige Beendigung erneut dem Firmenbuch anzumelden verbunden mit der Bekanntgabe des Verwahrers der Bücher und Schriften.

Beurkundungen von General- und Hauptversammlungen

Die Generalversammlung bei einer GmbH ist unter anderem das „rechtsgebende Organ“; sie findet in der Regel einmal jährlich statt („ordentliche Generalversammlung“). Der Notar kann diese beurkunden.

Auch die Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft hat in der Regel mindestens einmal pro Jahr stattzufinden. Hier ist es den Teilnahmeberechtigten möglich, diverse Fragen hinsichtlich der Geschäftsentwicklung zu stellen. Die Hauptversammlung von einer AG muss von einem Notar beurkundet werden.

Gründung eines Vereines

Was ist bei der Gründung eines Vereines zu beachten? Die Vereinsgründung erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:

  1. Die Phase der Errichtung (hierbei geht es um das Erfassen der Vereinsstatuten)
  2. Die Phase der Entstehung des Vereines

Als „Rechtsperson“ existiert der Verein erst, wenn die Phase der Entstehung erreicht bzw. abgeschlossen ist.

Ein Verein ist ein freiwilliger und dauerhafter Zusammenschluss, welcher aufgrund von Statuten organisiert ist.

Dieser Zusammenschluss besteht aus mindestens zwei Personen, welche einen bestimmten, gemeinsamen und ideellen Zweck verfolgen. Der Notar steht Ihnen hilfreich zur Seite, wenn Sie eine Vereinsidee haben und diese umsetzen wollen: Angefangen von der Errichtung der Vereinsstatuten, über die Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter, bis hin zur Anzeige der Errichtung bei der Vereinsbehörde.

Privatstiftungen

Bei einer Privatstiftung handelt es sich um einen Rechtsträger mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, welchem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist.

Durch das Nutzen, Verwalten und Verwerten dieses Vermögens, soll das Ziel, welches vom Stifter bestimmt worden ist, verfolgt bzw. erfüllt werden. Dieses gewidmete Vermögen ist vom Stifter losgelöst; das heißt für diesen, dass er sein Vermögen mehr oder weniger „verschenkt“; er hat dadurch auch keine unmittelbaren Zugriffsmöglichkeiten mehr. In der Stiftungsurkunde wird der Wille des Stifters festgehalten.

Bei einer Privatstiftung existieren Begünstigte, welche Zuwendungen aus dieser erhalten. Zwar kann sie nur für eine Dauer von maximal 100 Jahren errichtet werden, diese ist jedoch von den Letztbegünstigten stets „verlängerbar“ und kann somit „ewig“ Bestand haben.

Warum eine Privatstiftung gründen?

Der Stifter hat dadurch die Möglichkeit zu bestimmen, wie sein erarbeitetes Vermögen verwendet wird und wer die diesbezüglichen Nutznießer sein sollen – auch über seinen Tod hinaus.

Bei einem Familienunternehmen kann eine Privatstiftung zur dauernden Unterhaltssicherung der Nachkommen beitragen. Die Errichtung einer Privatstiftung kann sich auch aufgrund steuerlicher Erleichterungen rentieren.

Wenn beabsichtigt wird, ein Unternehmen zu veräußern bzw. bei der Regelung der Unternehmensnachfolge, etwa, weil die eigenen Nachkommen kein Interesse daran haben – sollte man sich die Gründung einer Privatstiftung überlegen. Auch kann deren Errichtung unter anderem der Erhaltung des Familienvermögens dienen: eine Aufteilung aufgrund der geltenden Erbrechts- und Pflichtteilsrechte kann so verhindert werden. Die Familienmitglieder erhalten auf diesem Wege regelmäßige Zuwendungen aus dieser Stiftung.

Bei allen diesbezüglichen Fragen, sowie hinsichtlich der Errichtung einer Privatstiftung, steht Ihnen Ihr Notar gerne und hilfreich zur Seite.

Gewerblicher Rechtsschutz

Sie haben ein Muster entwickelt? Oder Sie haben eine sonstige technische Erfindung gemacht? Nun wollen Sie dieses „geistige Eigentum“ schützen?

Beim Begriff „Gewerblicher Rechtsschutz“ handelt es sich um einen allgemeinen Begriff für folgende Schutzrechte geistigen Eigentums:

  • Patent: Um eine technische neue Erfindung rechtlich schützen zu lassen, ist für die jeweilige Entwicklung beim Österreichischen Patentamt ein Patent anzumelden. Der jeweilige Inhaber dieses Patentes hat somit das alleinige und ausschließliche Recht, den jeweils geschützten Gegenstand zu nutzen und betriebsmäßig herzustellen; den Gebrauch oder Verkauf – ohne seine Zustimmung – auszuschließen. Nach einer derartigen Anmeldung kommt es zu einer Überprüfung hinsichtlich der Neuheit und der Erfindungshöhe. Die maximale Schutzdauer beträgt 20 Jahre ab dem Tag der diesbezüglichen Anmeldung.
  • Gebrauchsmuster: Stellt sich aufgrund des Prüfungsverfahrens heraus, dass die Erfindungshöhe für den Patentschutz nicht ausreichend ist, so kann die diesbezügliche Anmeldung in eine „Gebrauchsmusteranmeldung“ umgewandelt werden (sogenanntes „kleines Patent“.) Der Erfindungsgehalt muss hierbei nicht sehr hoch sein und ist dementsprechend interessant für jene Fälle, in welchen die erfinderische Tätigkeit eher nur gering ist. Der Schutz für neue technische Erfindungen ist hier gleichfalls gegeben. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre.
  • Marke: Hierbei handelt es sich um das Unternehmenskennzeichen einer Ware oder einer Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens. Dem Unternehmer dient eine Marke dazu, sich im geschäftlichen Verkehr gegenüber anderen Unternehmen abzugrenzen. Es gibt Wort-, Bild- oder Wortbildmarken. Bei einer Marke handelt es sich um ein selbstständiges Vermögensrecht. Die Schutzdauer beträgt hier 10 Jahre.
  • Muster: Es handelt sich hierbei um ein bestimmtes Design, genauer gesagt, um das äußere Erscheindungsbild eines Produktes. Gerade im heutigen modernen Wirtschaftsleben, richten sich Konsumenten oftmals nach dem Aussehen bzw. die Form eines Produktes, wenn es um dessen Kauf geht. Lässt man sich das Muster schützen, lassen sich auf diese Art und Weise Kopien und Nachahmungen des eigenen Produktes mehr oder weniger vermeiden. Durch den Musterschutz kommt es zu einem sogenannten Schutz des Aussehens eines gewerblichen Produktes; nicht hingegen geschützt werden die diesbezügliche Idee oder die Erfindung selbst. Die Schutzdauer beträgt hier maximal 25 Jahre.