Familienrecht

Familienrecht

Unter den Begriff „Familienrecht“ fallen all jene Rechtsverhältnisse, welche mit Ehe Verwandtschaft und Kindschaftsrecht in Zusammenhang stehen bzw. durch diese begründet werden. Angefangen von der Abstammung, über das Verlöbnis, die Ehe und deren etwaige Auflösung (unter anderem durch Ehescheidung), bis hin zur Familiengründung, aber auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern: all das gehört zum Rechtsinstitut Familienrecht.

In der heutigen Zeit ist aber der Begriff „Familie“ in gewisser Hinsicht auch ein anderer geworden: (Nichteheliche) Lebensgemeinschaften – ob mit oder ohne Kinder, als auch die sogenannten „Patchworkfamilien (das sind sogenannte „Stief-Familien, in welcher einer der Partner oder auch beide, eigene Kinder mit in die Beziehung/Familie mitbringen und/oder später auch noch gemeinsame Kinder hinzukommen) und weiters auch die eigetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare fallen unter die Themenrubrik „Familienrecht.“

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich gesehen nicht mit einer Ehe gleichzustellen. So besteht zwischen Lebenspartnern kein gesetzliches Erbrecht, aber auch keine Verpflichtungen hinsichtlich Treue und Unterhalt. Durch sogenannte Partnerschaftsverträge kann jedoch sowohl das Zusammenleben, als auch eine rechtliche Absicherung im Falle einer Trennung geregelt werden.

Adoption

Eine Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen Annehmenden und Adoptivkind bzw. dessen gesetzlichen Vertreter zustande und muss vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt werden. Das Adoptivkind wird dadurch zu einem ehelichen Kind der Annehmenden.

Es erhält einerseits deren Familiennamen; andererseits entsteht zwischen Annehmenden und Adoptivkind ein Erbrecht wie unter leiblichen Verwandten. Das Adoptivkind beerbt aber nur seine Adoptiveltern und deren Nachkommen; nicht aber die übrigen Adoptivverwandten. Dafür behält es aber sein Erbrecht in Hinsicht seiner leiblichen Eltern: das Adoptivkind hat also ein doppeltes Erbrecht.

Sollte jedoch das Adoptivkind versterben, gehen bei der Erbfolge die Adoptiveltern den leiblichen Eltern vor. Von ausführlichen Beratungsgesprächen, über das Verfassen des Adoptionsvertrages, bis hin zur Vertretung der Parteien vor Gericht, steht Ihnen Ihr Notar bei einem Adoptionsverfahren zur Seite.

Lebensgemeinschaft

Da eine Lebensgemeinschaft keineswegs eine rechtliche Gleichstellung mit der Ehe genießt, ist es wichtig, diesbezüglich Vorkehrungen zu treffen: Was soll passieren, wenn die Lebensgemeinschaft in die Brüche geht? – Wer bekommt die gemeinsam angeschaffte Wohnung oder das gemeinsame Haus? Was passiert hinsichtlich des sonstigen gemeinsam angeschafften Vermögens? Der Notar hilft Ihnen, diesbezüglich – soweit wie möglich – klare Regelungen bereits im Vorhinein zu finden: für den Fall der Fälle!

Ehepakte

Wird bei der Eingehung einer Ehe nichts anderes vereinbart, so gilt in Österreich die Gütertrennung: Das heißt, jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens (das ist jenes Vermögen, welches man in die Ehe einbringt; aber auch jenes Vermögen, welches man während aufrechter Ehe erwirbt). Man haftet dadurch auch nur für die eigenen Schulden – außer natürlich, man ist (Mit)Bürge, wenn der Ehegatte einen Kredit aufnimmt.

Ein Ehepakt ist nun ein Vertrag, welcher in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wird. Es geht hierbei um die vermögensrechtliche Regelung der Ehegatten untereinander – wie soll diese während aufrechter Ehe bzw. nach deren etwaigen Auflösung aussehen? Zum einen muss sich ein derartiger Vertrag auf bestimmte Vermögenswerte beziehen: der allgemeine Güterstand zwischen den Ehegatten muss/soll dadurch geregelt werden; zum anderen muss ein Ehepakt, damit er auch rechtsgültig ist, in Notariatsaktform abgeschlossen werden.

Mit einem Ehepakt kann ein anderes System gewählt werden, als jenes der Gütertrennung; so z.B.: die Gütergemeinschaft (wichtigster bzw. häufigster Ehepakt!). Hiervon kann das gänzliche gegenwärtige, aber auch das zukünftige Vermögen oder auch nur bestimmte Teil davon, betroffen sein. Jeder Ehegatte ist dadurch Miteigentümer an allen Vermögensobjekten (Gütergemeinschaft unter Lebenden).

Anders aber bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall: Hier herrscht Gütertrennung während aufrechter Ehe; verstirbt jedoch einer der Ehegatten, erfolgt eine Hälfteaufteilung – eine Hälfte fällt an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte in das Nachlassvermögen.

Ausstattung

Söhne und Töchter haben anlässlich der Eheschließung (auch bei Eingehen einer EP=Eingetragenen Partnerschaft) das Recht auf ein sogenanntes Heiratsgut (frühere Bezeichnung) gegenüber ihren Eltern: Die Ausstattung dient als Starthilfe zur Gründung der eigenen Familie und kann in Geld oder in anderen Vermögensgegenständen bestehen.

Verpflichtet sind die Eltern bzw. die Großeltern: beide Elternteile von Bräutigam und Braut, haben je nach ihren Lebensverhältnissen, anteilig diesen Anspruch zu erfüllen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Braut und Bräutigam zum Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen besitzen. Es liegt am jeweiligen Berechtigten, diesen Anspruch geltend zu machen (der frühest mögliche Zeitpunkt ist die Verlobung; fällig wird dieser Anspruch bei der Verehelichung).

Wie hoch dieser Anspruch zu sein hat, wird gesetzlich nicht geregelt. Nach der herrschenden Rechtsprechung wird die Leistung des Ausstattungsverpflichteten mit in etwa 25 bis 30 % des Durchschnitts-Jahres-Nettoeinkommens bemessen, wobei sich dieser Anspruch verringert, wenn das Kind bereits eigenes Vermögen hat oder ein hohes Einkommen bezieht.

Diesen Anspruch auf Ausstattung hat ein Kind jedoch dann nicht, wenn es ohne Wissen oder gegen den begründeten Willen der Eltern heiratet. Auch besteht dieser Anspruch des Kindes nur einmal und zwar bei der ersten Eheschließung; heiratet es noch einmal, hat es keinen Anspruch mehr. Einigen sich Eltern und Kinder vor der Eheschließung nicht über die Ausstattung ist ein diesbezüglicher Antrag beim zuständigen Bezirksgericht (Sprengel, in welchem der ausstattungspflichtige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) zu stellen. Zu erwähnen ist noch, dass derartige Vorempfänge sowohl auf den Erbteil, als auch den Pflichtteil anzurechnen sind (wenn dies einer der Nachkommen verlangt).

Die “Ausstattung” gibt es übrigens nur ein einziges Mal im Leben. Bei welcher Ehe- oder EP-Schließung es verlangt wird, bleibt jedoch dem Kind überlassen. Das kann zum Beispiel demnach also auch (erst) bei der vierten Eheschließung sein.

Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung kann man dann in Betracht ziehen, wenn:

  • die Ehepartner mindestens sechs Monate getrennt sind (wobei es diesbezüglich nicht notwendig ist, dass die Ehepartner getrennt wohnen müssen), und
  • beide Partner ihre Ehe als zerrüttet ansehen – das heißt, für beide keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
  • Vor dem zuständigen Bezirksgericht (in der Regel das Gericht jenes Sprengels, in welchem der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten ist bzw. war), muss der gemeinsame Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden (beide Ehegatten müssen gemeinsam den Antrag stellen!)
  • Die Ehegatten müssen sich über die Ehescheidung und deren Folgen einig sein – dazu ist eine Scheidungsvereinbarung notwendig, in welcher sich die Eheleute über folgende Punkte einig sein müssen:
    1. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse inklusive der Schulden
    2. Etwaige gegenseitige Unterhaltsansprüche
    3. Das Obsorgerecht für eventuell vorhandene, gemeinsame Kinder: Eine Einigung hinsichtlich des Kontaktrechtes ist nicht unbedingt notwendig – jedoch empfehlenswert, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden
    4. Die Unterhaltspflicht hinsichtlich der etwaigen gemeinsamen Kinder.

Der Notar steht Ihnen diesbezüglich zur Seite: Angefangen von den diesbezüglichen Beratungen, bis hin zur Erfassung bzw. Erstellung der Scheidungsvereinbarung.

Unterhalts- und Obsorgefragen

Unterhalt kann als Naturalunterhalt (Beistellung der Wohnung, der Nahrungsmittel, der Bekleidung und dergleichen) geleistet werden; oder aber auch in Geld (sogenannte Alimente).

Eltern haben ihren Kindern solange Unterhalt zu gewähren, bis diese selbsterhaltungsfähig sind (ACHTUNG: das hat nichts mit der Volljährigkeit zu tun!).

Unter den Begriff Obsorge fallen die Pflege und die Erziehung des Kindes, sowie die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung.

Bei einem unehelichen Kind kommt die Obsorge in der Regel allein der Mutter zu. Die Eltern können jedoch vor einem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind.

ACHTUNG: Das Obsorgerecht hat nichts mit dem Kontaktrecht zu tun. Und auch wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seine Alimente nicht zahlt, haben sowohl dieser, als auch das Kind das gesetzliche Recht, einander zu treffen und zu sehen bzw. zu besuchen.

Fortpflanzungsmedizingesetz

Unter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung versteht man die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (auf eine andere Weise als durch Geschlechtsverkehr).

Zulässig ist sie nur in einer Ehe oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund der Novelle des FMedG ist es nunmehr auch Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben, möglich, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorzunehmen. Weiterhin unzulässig ist eine Kinderwunschbehandlung bei alleinstehenden Frauen, sowie aufgrund des Verbots der Leihmutterschaft bei Männern in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.

Samenspende bei allen Methoden der künstlichen Befruchtung:

Paare, bei welchen beide Partner Probleme mit der Fruchtbarkeit haben, war es in der Vergangenheit verwehrt, mit gespendetem Samen andere Maßnahmen als die Insemination (Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane der Frau) durchführen zu lassen. Nach der Novellierung ist es für sie möglich, auch mit gespendetem Samen eines Dritten alle Methoden der künstlichen Befruchtung  in Anspruch zu nehmen.

Legalisierung der Eizellenspende:

neu in der österreichischen Fortpflanzungsmedizin ist die gesetzliche Zulassung der Eizellenspende: jedoch muss die Spenderin zwischen mindestens 18  und maximal 30 Jahren sein. Die unfruchtbare Empfängerin darf maximal 45 Jahre alt sein.

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Rechtliche Folgen:

Wurde der Samen des Ehemannes bei der medizinisch unterstützen Fortpflanzung verwendet, so ist dieser in jedem Fall der biologische Vater des Kindes. Wurde bei der Frau der Samen eines Dritten verwendet, so ist jener der Vater, welcher der künstlichen Befruchtung formgerecht zugestimmt hat. Jener Mann hingegen, welcher den diesbezüglichen Samen zur Verfügung gestellt hat, kann schon aufgrund des Gesetzes niemals als Vater festgestellt werden.

Aufgrund dieser erwähnten Darstellungen, haben die Eltern vor der Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, die Erklärung abzugeben, welche eine Art Zustimmung („Versprechen“) darstellt, das dadurch entstandene Kind in jeder Beziehung und mit allen rechtlichen Folgen als „gemeinsames Kind“ zu behandeln.