Sonstiges

Sonstiges

Beratungen des Notars als Experte in allen Rechtsbelangen; Beglaubigungen von Urkunden und Unterschriften; die Archivierung der notariellen Urkunden im elektronischen Urkundenarchiv des österreichischen Notariats; Unterstützung bei Streitvermeidungs- und Schlichtungsverfahren; Vertretungen vor der Finanzbehörde; Durchführungen von Versteigerungen und freiwilligen Feilbietungen und dergleichen, sind nur einige der vielfältigen Aufgabenbereiche eines Notars.

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Allgemeine Rechtsberatung

Als erfahrener Jurist, bietet der Notar Rechtsberatung in sämtlichen Bereichen des österreichischen und internationalen Rechts und trägt auf diese Weise zur Rechtssicherheit bei. Die erste Auskunft ist immer kostenlos und unverbindlich!

Beglaubigungen und vollstreckbare Notariatsakte

Im Rechtsverkehr spielen Urkunden eine große Rolle und in vielen Fällen wird eine besondere Form verlangt. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist die Feststellung von Tatsachen durch einen Notar und verfügt über eine besondere Beweiskraft. Der Notar hat die Pflicht, den jeweiligen Sachverhalt aufzuklären, den wahren Willen der Parteien zu erforschen und dies schriftlich abzufassen. Notariatsakte können in der Art ausgestaltet sein, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sind. Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichtsurteils, ohne das Ergebnis eines Rechtsstreits zu sein.

Es gibt zwei Arten von Beglaubigungen:

  • Die beglaubigte Abschrift, das ist die Bestätigung des Notars, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
  • Die Unterschriftsbeglaubigung: damit bestätigt der Notar, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist. Über die Richtigkeit oder den Inhalt der unterschriebenen Privaturkunde wird hingegen nichts festgestellt.

Vertretung in Verwaltungs-, sowie Insolvenz- und Ausgleichsverfahren und vor der Finanzbehörde

Als Bevollmächtigter vertritt der Notar Parteien und Beteiligte in den oben genannten Verfahren, sofern deren persönliche Mitwirkung nicht verlangt wird. Mittels Urkunde wird ein derartiges Vertretungsverhältnis nachgewiesen.

Durchführung von Versteigerungen und freiwilligen Feilbietungen

Hat ein Gläubiger gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Exekutionstitel (einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl) und besitzt der Schuldner zum Beispiel eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück, dann kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, dass diese genannten Immobilien zwangsversteigert werden. Die Forderungen des Gläubigers werden schließlich aus diesem Verkaufserlös befriedigt.

In der Ediktsdatei (Einsicht in die Ediktsdatei entweder übers Internet oder ansonsten bei Gericht), erhält man Informationen hinsichtlich der Versteigerungsedikte.

Die freiwillige Feilbietung, wurde durch eine Gesetzesänderung (gilt seit 1.1.2009) in die ausschließliche Zuständigkeit des Notars übertragen. Entscheidet sich der Veräußerer dafür, seine Liegenschaft freiwillig feilzubieten, ist ein Notar zu benennen.

Der beteiligte Notar hat die vorgenommene Versteigerung zu beurkunden und die Erfüllung der Feilbietungsbedingungen zu überprüfen. Abschließend hat er darüber eine grundbuchsfähige Amtsbestätigung auszustellen.

Verwahrung von Geld und Urkunden

Zusammenhängend mit der treuhändigen Übernahme, sowie mit der Verwahrung von Urkunden, Geld und dergleichen; unterliegt der Notar sehr strengen Richtlinien. Diese werden kontinuierlich von der Notariatskammer überprüft. Das garantiert Ihnen größtmögliche Sicherheit!