Rechtslexikon

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Abhandlungsgericht
Jenes Bezirksgericht in einem Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Hauptwohnsitz hatte.
Adoption
Durch einen schriftlichen Vertrag wird das Eltern-Kind-Verhältnis, welches durch Geburt (natürlich) entsteht, künstlich nachgebildet.
Anerbenrecht
Hierbei handelt es sich um ein bäuerliches Sondererbrecht, welches die Zerstückelung des Erbhofes verhindern soll. Der Anerbe erhält den Erbhof zur Gänze, hat dafür aber den Übernahmspreis in den Nachlass einzuzahlen – dadurch erfolgt die Abfindung der übrigen Erben.
Ausgedinge
Das Recht des Übergebers auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge nach erfolgter Übergabe.
Ausgleich
Ein (außer)gerichtlicher Vergleich des Schuldners mit seinen Gläubigern: dadurch besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren und somit fortzuführen. Meist verzichten die Gläubiger hierbei auf einen Teil ihrer Forderungen.
Ausstattung
verpflichtet Eltern, ihre Kinder zu unterstützen, wenn sie eine Ehe eingehen. Sie dient als Starthilfe für die Brautleute, zur Gründung einer eigenen Familie.
Bauträgervertrag
Kaufvertrag über eine erst zu errichtende Immobilie, wobei vor deren Fertigstellung, bereits Zahlungen zu leisten sind. Das Österreichische Bauträgervertragsgesetz sieht Sicherstellungen für etwaige Rückforderungen vor.
Belastungsverbot
Die Beschränkung, eine Sache (meist Liegenschaften), mit einem Pfandrecht und dergleichen zu beschweren.
Dienstbarkeit
Siehe: Servitut
Edikt
Öffentliche Kundmachung eines Gerichtes (unter anderem durch Anschlag an der Gerichtstafel), in gesetzlich bestimmten Fällen. Die diesbezüglich Betroffenen, gelten dadurch als verständigt.
Eheliches Gebrauchsvermögen
Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche während aufrechter Ehe, dem Gebrauch beider Ehegatten dienen.
Ehepakt
Ein Vertrag zwischen Ehe- bzw. Brautleuten, welcher notariatsaktpflichtig ist und die Vermögensverhältnisse während bzw. nach der Ehe regelt.
Eigentümerpartnerschaft
Zwei natürliche Personen, welche ohne besonderem notwendigen Angehörigenverhältnis, gemeinsam Wohnungseigentum erwerben.
Einantwortung
Erfolgt durch Beschluss des Abhandlungsgerichtes. Dabei handelt es sich um die förmliche Übergabe des Nachlassvermögens an die Erben. Diese werden Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen: alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen auf die Erben über.
Eingetragene Partnerschaft
Seit 2010 können in Österreich zwei Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen und gehen damit eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein
Einheitswert
Vom Finanzamt festgestellter, steuerlicher Wert von Grundvermögen, welcher als einheitliche Besteuerungsgrundlage herangezogen wird.
Einvernehmliche Scheidung
Eine Scheidung ohne Klagseinbringung: weder so aufwendig, noch so teuer, wie eine Scheidung im streitigen Verfahren. Notwendig hierfür: Einigung der Eheleute über die Scheidungsfolgen und ein gemeinsamer Antrag beim zuständigen Bezirksgericht.
Enterbung
Entziehung des Pflichtteiles durch ein Testament – jedoch nur bei Vorliegen von gesetzlich vorgesehenen Enterbungsgründen möglich.
Erbantrittserklärung
Die unwiderrufliche Erklärung einer erbberechtigten Person, eine bestimmte Erbschaft anzunehmen.
Erbschaftssteuer
Seit August 2008 gibt es in Österreich weder eine Erbschaftssteuer noch eine Schenkungssteuer.
Erbsentschlagung
Die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen.
Erbvertrag
Ein Rechtsgeschäft, mit welchem Ehegatten oder Eingetragene Partner letztwillig über ihr Vermögen verfügen können. Er kann im Gegensatz zum Testament, nicht einseitig abgeändert werden.
Familienrecht
Die Summe aller Vorschriften, welche die rechtlichen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern regeln. Dazu zählen unter anderem Ehe-, Eltern-, Kindes-, Vormundschafts- und Sachwalterrecht, aber auch die Eingetragene Partnerschaft.
Firmenbuch
Von bestimmten Gerichten geführtes, öffentliches Verzeichnis, in welchem rechtserhebliche Tatsachen von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Genossenschaften usw. eingetragen sind.
Freiwillige Feilbietung
Privates Versteigerungsverfahren, welches von Notaren, Rechtsanwälten und Immobilientreuhändern durchgeführt werden kann.
Fruchtgenuss
oder Nießbrauch. Das Recht, eine fremde Sache –unter Schonung der Substanz – ohne Einschränkung, zu gebrauchen.
Generalversammlung
Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in welcher in der Regel jeder Gesellschafter teilnahme- und stimmberechtigt ist.
Gerichtskommissär
Der Notar erhält den Auftrag vom Gericht, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen (insbesondere im Verlassenschaftsverfahren der Fall).
Gesellschaftsvertrag
Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, mit welchem eine Gesellschaft gegründet wird und deren Verhältnisse geregelt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft ist diesbezüglich in der Regel die Mitwirkung eines Notars notwendig.
Gesetzliche Vertretungsbefugnis naher Angehöriger
Vertretungsbefugnis für Alltagsgeschäfte einer Person, welche diese aufgrund von Krankheit oder Demenz, nicht mehr selbst besorgen kann.
Grundbuch
Öffentliches, von den Bezirksgerichten geführtes Verzeichnis. In diesem sind die Grundstücke und die damit zusammenhängenden Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten etc.) eingetragen.
Grunderwerbsteuer
Maßgeblich bei Erwerbsvorgängen ohne Gegenleistungen ist der „Grundstückswert“.
Die Ermittlung des Grundstückwertes kann auf drei Arten erfolgen.
Entweder durch die Summe des hochgerechneten 3-fachen Bodenwertes und des Gebäudewertes (Pauschalwertmethode), oder durch einen, vom geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert oder durch den Nachweis des Verkehrswertes mittels Schätzgutachten.
Der Steuersatz wird in 3 Stufen berechnet:
Grundstückswert bis EUR 250.000,– = Steuersatz von 0,5 %
für die nächsten EUR 150.000,– = Steuersatz von 2 %
und darüber hinaus = Steuersatz von 3,5 %
Innerhalb der Familie gelten diese Steuersätze sowohl bei entgeltlichen, als auch bei unentgeltlichen Übertragungen.
Zudem ist zu beachten, dass für den Steuersatz alle Übertragungen innerhalb der letzten 5 Jahre zwischen denselben Personen relevant sind (Zusammenrechnung).
Gütergemeinschaft
An jenem Vermögen, welches in diesem Ehepakt (Vertrag) einbezogen wird, wird Miteigentum begründet. Die Gütergemeinschaft kann sich auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen beziehen; aber auch nur auf Teile davon.
Hauptversammlung
Gesellschaftsversammlung der Aktionäre einer AG (Aktiengesellschaft).
Immobilienertragsteuer
Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind entgeltliche Veräußerungsvorgänge.
Bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften wie z.B. Schenkungen und Erbschaften fällt grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer an.
Wurde ein Grundstück noch vor dem 31. März 2002 angeschafft, handelt es sich um ein sogenanntes „Altgrundstück“, wofür pauschal 4,2 % des Veräußerungserlöses an Immobilienertragsteuer anfallen. In jenen Fällen wo es jedoch nach dem 1.1.1988 zur Umwidmung in „Bauland“ gekommen ist, fallen 18 % des Veräußerungserlöses an Immobilienertragsteuer an.
Bei einem Grundstück, welches nach dem 31. März 2002 angeschafft wurde, handelt es sich um ein sogenanntes „Neugrundstück“. Hier wird der Veräußerungserlös abzüglich der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt. Dieser ermittelte Betrag ist mit einem Steuersatz von 30 % zu versteuern.
Ausnahmen von dieser Immobilienertragsteuer sind u.a. die Hauptwohnsitzbefreiung bzw. Herstellerbefreiung.
Die Selbstberechnung der Steuer erfolgt durch den Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte).
Insolvenz
Bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung
Juristische Person
Ein Gebilde, dem vom Gesetz Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird. Für deren Handlungsfähigkeit, bedarf es jedoch natürlicher Personen. Beispiele: Verein, Kapitalgesellschaft, Privatstiftung usw.
Kaufvertrag
Vertrag, bei welchem eine Sache gegen Geld überlassen wird. Man erwirbt durch den Kauf den Titel zum Erwerb des Eigentums an dieser Sache.
Kraftloserklärung
Verlorene oder untergegangene Urkunden, werden durch einen gerichtlichen Beschluss für rechtsunwirksam erklärt.
Liegenschaft
Hierbei handelt es sich um eine unbewegliche Sache (Immobilie oder Anwesen), welche aus einem Grundstück und den darauf errichtetem Bauwerk besteht.
Liquidation
Ordnungsgemäße Abwicklung einer Gesellschaft nach dem Erfassen eines Auflösungsbeschlusses oder nach Zeitablauf (Verwertung der Aktiva, Befriedigung der Gläubiger und dergleichen).
Mietvertrag
Bestandvertrag: mündliche oder schriftliche Vereinbarung, durch welchen die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes, sowie Entgelt und Dauer vereinbart werden.
Miteigentum
Eigentum von mehreren Personen an einer Sache. Jeder der Eigentümer hat einen (ideellen) Anteil.
Natürliche Person
Jede Person, jeder Mensch: mit allen Rechten und Pflichten.
Obsorge
Pflege und Erziehung eines Kindes, dessen gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung.
Pachtvertrag
Pacht: Überlassung einer Sache auf Zeit zur wirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt. Neben dem Nutzungsrecht (siehe Miete), hat der Pächter hingegen aber auch das Recht, Erträge zu erwirtschaften.
Patent
Behördlich erteilte Berechtigung, für die Verwertung einer neuen und gewerblichen Erfindung. Dritte werden diesbezüglich von der Verwertung ausgeschlossen.
Patientenverfügung
Damit können bereits im Vorhinein bestimmte, medizinische Behandlungen abgelehnt werden, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt sich nicht mehr hierzu wirksam äußern kann.
Privatstiftung
Hierbei handelt es sich um eine juristische Person, welcher ein Stiftungsvermögen gewidmet wird. Durch Nutzung, Verwertung oder Verwaltung dieses Stiftungsvermögens, soll der Stiftungszweck erreicht werden.
Rangordnung
Hierbei handelt es sich um die Reihenfolge grundbücherlicher Eintragungen, wobei es auf den Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grundbuchsgericht ankommt.
Reallast
Belastung eines Grundstückes; die Haftung für wiederkehrende Leistungen, welche im Grundbuch eingetragen sind. Daher ist eine Reallast auch von einem Wechsel des Eigentümers unabhängig und besteht demnach weiter.
Realteilung
Die tatsächliche Aufteilung einer Sache auf die jeweiligen Eigentümer.
Schenkungsmeldung
Für Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht eine Anzeigepflicht. Dies gilt für Vermögenswertes wie Bargeld, Sparbücher, Anteile an Kapitalgesellschaften, bewegliches körperliches Vermögen. Keine Anzeigepflicht besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken.
Befreit von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem Wert von EUR 50.000,–, innerhalb eines Jahres.
Angehörige nach der Bundesabgabenordnung sind unter anderem: Eltern, Ehegatte, Kinder, (Ur-)Großeltern, (Ur-)Enkel, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin, aber auch Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten usw.
Zwischen anderen Personen sind Erwerbe dann befreit, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Wert von EUR 15.000,– nicht übersteigen.
Die Schenkungsmeldungs-Anzeige hat innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb bei einem Finanzamt mit allgemeinen Aufgabenkreis zu erfolgen. Bei Unterbleiben sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens vor.
Schenkungssteuer
Seit August 2008 gibt es in Österreich weder eine Erbschaftssteuer noch eine Schenkungssteuer.
Schenkungsvertrag
Vertrag, mit welchem eine Sache ohne Entgelt bzw. ohne Gegenleistung übertragen wird. Grundsätzlich ist eine Schenkung unwiderruflich (Ausnahmen: Bedürftigkeit, grober Undank usw.).
Schenkung auf den Todesfall
Annahmebedürftige Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgt (notariatsaktpflichtig). Der Geschenkgeber muss auf den Widerruf verzichten.
Servitut
auch Dienstbarkeit: Das Recht, eine fremde Sache in einem genau umschriebenen Umfang zu be(nutzen). Der Eigentümer dieser Sache hat die Pflicht, etwas zu dulden oder zu unterlassen.
Tauschvertrag
Vertrag, mit dem eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird.
Testament
Eine letztwillige Anordnung mit Erbeinsetzung, für welche unterschiedliche Formvorschriften gelten.
Todesfallaufnahme
Verstirbt jemand, so werden (meist) dessen nächsten Angehörige vom zuständigen Gerichtskommissär zur Todesfallaufnahme geladen. Zweck hiervon ist, Informationen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen zu erlangen.
Treuhandschaft
Aufgrund einer Treuhandvereinbarung übernimmt der Treuhänder Vermögenswerte vom Treugeber. Der Treuhänder verpflichtet sich, die Bedingungen und Rechtsfolgen der Treuhandvereinbarung zu erfüllen bzw. herbeizuführen.
Übergabsvertrag
Hierbei handelt es sich um keine unentgeltliche Überlassung; vielmehr werden Gegenleistungen vereinbart (Wohnrecht, Ausgedinge usw.).
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Bescheinigung einer Finanzbehörde, dass gegen ein Rechtsgeschäft, keine Einwände bestehen. Ist insbesondere für die Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch notwendig.
Unbewegliche Sache
Unbewegliche Sache (Liegenschaft); bewegliche Sache (Fahrnis). Maßgeblich ist, ob eine Ortsveränderung möglich ist, ohne die Substanz zu verletzen. Ist eine bewegliche Sache jedoch Zugehör einer unbeweglichen Sache, dann gilt sie auch als unbeweglich.
Unterhalt
Die vertragliche oder gesetzliche Unterhaltspflicht, gänzlich oder teilweise für den Lebensunterhalt von jemand anderem aufzukommen (gegenüber dem Ehegatten – gegebenenfalls auch nach einer Ehescheidung; gegenüber Nachkommen bzw. Kindern oder auch gegenüber Vorfahren bzw. Eltern).
Veräußerungsverbot
Das Verbot der Eigentumsübertragung einer Sache (meist Liegenschaften): Kann jedoch im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kinder (auch Adoptiv-, oder Schwiegerkindern), begründet wird.
Verein
Eine freiwillige und auf Dauer eingerichtete Verbindung mehrerer Personen. Besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und verfolgt einen bestimmten Zweck.
Verkehrswert
Jener Preis, welcher bei Veräußerung einer Sache, im normalen Geschäftsverkehr, regelmäßig erzielt werden kann.
Verlassenschaftsverfahren
Jeder Sterbefall führt zu einem Verlassenschaftsverfahren; zuständig ist der Sprengelzuständige Notar (als Gerichtskommissär). Dadurch werden die Rechte der jeweiligen Erben / Beteiligten geschützt; die ordnungsgemäße Überleitung des Verlassenschaftsvermögens auf die berufenen Erben gewährleistet und die Erfüllung des „letzten Willens“ überwacht.
Vermächtnis
Eine einzelne Sache, ein einzelnes Recht oder ein Geldbetrag, welche mittels einer letztwilligen Anordnung für eine bestimmte Person hinterlassen werden. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe und ist somit auch kein Rechtsnachfolger.
Versteigerung
Eine übliche Verwertungsart für ver- oder gepfändete Sachen. Der Verkauf erfolgt in Form eines Wettbewerbes von anwesenden Bietern. Ein Gebot wird jeweils durch ein nächst höheres Gebot außer Kraft gesetzt.
Vollmacht
Befugnis, für einen Dritten, in dessen Namen, Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen zu können.
Vorkaufsrecht
Das persönliche und unübertragbare Recht, bei Verkauf einer Sache, diese als erster zum Kauf angeboten zu bekommen.
Vorsorgevollmacht
Damit kann man – bevor man die Geschäfts-, Urteils-, Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit verliert – bestimmen, welche Person im Fall des Falles, als Bevollmächtigter, für einen selbst entscheiden und einen vertreten kann.
Vorvertrag
Vertrag, mit welchem die Parteien vereinbaren, zu einem späteren (vorgegebenen) Zeitpunkt, den Hauptvertrag mit bestimmten Inhalt, abzuschließen. Die Klage auf einen diesbezüglichen Vertragsabschluss ist möglich; nicht jedoch auf Erfüllung des Hauptvertrages.
Wasserrecht
Die Summe jener Rechtsvorschriften, welche die Nutzung der Gewässer, die Wasserversorgung usw. regeln.
Wertpapier
Hierbei handelt es sich um die Urkunde über ein Recht. Dieses Recht kann auch nur mit dieser Urkunde zusammen geltend gemacht werden bzw. ist nur im Zusammenhang mit dieser Urkunde übertragbar.
Wiederkaufsrecht
Vereinbarung, mit welcher dem Verkäufer einer bestimmten unbeweglichen Sache das Recht eingeräumt wird, diese zu einem bestimmten Preis wieder zurückzukaufen.
Wohnrecht
Wohnungsrecht ist die höchstpersönliche und lebenslängliche Befugnis, den Teil eines Wohngebäudes zu benützen.
Wohnungseigentum
Berechtigt den Miteigentümer einer Liegenschaft, eine selbstständige Wohnung oder Räumlichkeit, ausschließlich zu benützen und darüber zu verfügen.
Zentrales Testamentsregister
Wird ein Testament beim Notar hinterlegt, so findet eine diesbezügliche Registrierung im „Österreichischen Zentralen Testamentsregister“ statt. Ein solches registriertes Testament, ist beim jeweiligen Todesfall, Österreichweit abrufbar (durch den Gerichtskommissär).
Zivilteilung
Teilung einer Sache, welche im Miteigentum steht, durch Verkauf und anschließender Verteilung des Verkaufserlöses.
Zwangsausgleich
Gerichtlicher Ausgleich, in einem laufenden Insolvenzverfahren. Einzige Möglichkeit, welche zu einer Schuldenfreistellung und somit zu einem Erhaltenbleiben der Vermögenswerte führen kann.
Zwangsversteigerung
Exekution durch gerichtliche Versteigerung einer Liegenschaft. Mit dem Erlös werden Gläubigerforderungen befriedigt.