Erbrecht

Allgemeine und kompetente Beratung in allen erbrechtlichen Angelegenheiten.

Alle Fragen betreffend die Verlassenschaft beantwortet Ihnen Ihr Notar! Zum Beispiel: Was ist der Pflichtteil? Wann ist ein Testament ungültig? Erbt auch ein Lebensgefährte?

Das Erbrecht regelt die Nachfolge über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Berechtigter Erbe wird man entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Anordnung, wie zum Beispiel eines Testamentes.

Hinterlässt der Verstorbene keine letztwillige Anordnung, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dann werden unter anderem der Ehegatte, die Kinder und deren Nachkommen berufen. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, so zählen auch dessen Eltern bzw. deren Nachkommen zu den gesetzlichen Erben.

Will man Erbstreitigkeiten nach seinem Tod vermeiden oder beabsichtigt man, dass jemand anderes Erbe werden sollte, als jene Personen, welche vom Gesetz vorgesehen sind, so sollte ein Testament errichtet werden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass bestimmten Personen – trotz vorhandenem Testament – zumindest der Pflichtteil von Gesetzes wegen zusteht: der Pflichtteil ist eine Art „Ausgleich“. Das Gesetz räumt hierbei bestimmten Personen (Nachkommen und Ehegatten des Verstorbenen) einen Pflichtteilsanspruch zu, welcher ausschließlich in Geld bemessen wird. Bemessungsgrundlage ist das reine Verlassenschaftsvermögen (Vermögen, welches nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt). Nachkommen und Ehegatten erhalten demnach hiervon die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Als Erbe wird man Gesamtrechtsnachfolger: das Vermögen und auch etwaige Schulden des Verstorbenen gehen auf den Erben über. Diesbezüglich macht es einen Unterschied, ob man eine bedingte oder eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat.

Verlassenschaftsverfahren

Als zuständiger Gerichtskommissär führt der Notar das Verlassenschaftsverfahren gänzlich durch: Angefangen von der Todesfallaufnahme (zu dieser Erstbesprechung lädt der Notar jene Person(en), welche die verstorbene Person und deren persönliche und vermögensrechtliche Belange näher gekannt hat bzw. haben). Diese findet in der Regel wenige Wochen nach dem Todesfall beim zuständigen Notar statt; über die zahlreichen Anfragen bei den diversen Institutionen betreffend das Verlassenschaftsvermögen des Verstorbenen; bis hin zur etwaigen Einantwortung. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf die gütliche Einigung zwischen den Erben gelegt. Der Notar als Erbrechts-Spezialist vertritt zudem allgemein die Parteien im Verlassenschaftsverfahren.

Testament

Es existieren diverse gesetzliche Formvorschriften hinsichtlich eines Testamentes. Verfasst man eigenhändig ein Testament, so muss dieses vom Verfasser selbst geschrieben und unterschrieben werden; ratsam wäre zusätzlich, das Testament mit einem Datum zu versehen: existieren nämlich mehrere Testamente, so ist immer das letzt aktuellste (das vom Datum her jüngste sozusagen) gültig. Ein mittels Computer oder Schreibmaschine geschriebenes Testament, bedarf zu seiner formellen Gültigkeit der gleichzeitigen Anwesenheit von drei Zeugen; des Weiteren hat der Testator (Verfasser) die Bekräftigung seines Willens (nuncupatio) eigenhändig beizusetzen; die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen; der Hinweis der Zeugen auf ihre Eigenschaft als solche muss eigenhändig sein (Zusatz „als Zeuge der letztwilligen Anordnung“). Unbefangene Zeugen bedeutet, dass diese weder im Testament als Erben eingesetzt worden sind; noch mit den eingesetzten Erben verwandt oder verschwägert sind.

Angefangen vom Beratungsgespräch, über die Errichtung des Testaments, bis hin zur Registrierung im Zentralen Testamentsregister, steht Ihnen Ihr Notar zur Seite. Jedes Testament, welches beim Notar deponiert wird, wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst. Das garantiert die Auffindbarkeit erbrechtsbezogener Urkunden österreichweit. Zudem ist eine jederzeitige Änderung und Ausfolgung eines verwahrten Testamentes möglich.

Erbverträge und Verträge auf den Todesfall

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verstorbenen und dem Erben, wobei ein solcher nur zwischen einem Ehepaar bzw. auch zwischen Verlobten (unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Eheschließung) sowie zwischen eingetragenen Partnern  bzw. Personen, die sich die eingetragene Partnerschaft versprochen haben möglich ist. Dadurch wird der diesbezüglich genannte Erbe zur Erbschaft berufen. Ein solcher Erbvertrag ist, um auch rechtsgültig zu sein, notariatsaktpflichtig.

Damit kann man – genauso wie mittels eines Testamentes – über sein Vermögen letztwillig bestimmen. Der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament ist jener, dass ersterer nicht einseitig widerrufen werden kann (da der Vertrag „gemeinsam gemacht“ wird, ist er auch nur „gemeinsam widerrufbar“).

Zudem darf damit auch nur über maximal ¾ des eigenen Nachlassvermögens verfügt werden: ein Viertel des Nachlassvermögens muss vorbehalten werden – für die gesetzliche oder die testamentarische Erbfolge (wobei es sich hierbei um ein „reines Viertel“ handeln muss: dieses muss zum Beispiel von etwaigen Pflichtteilsansprüchen oder Schulden und sonstigen Belastungen befreit sein).

Verträge auf den Todesfall können sein: Schenkungen, Kaufverträge oder Übergaben auf den Todesfall. Dabei handelt es sich um Verträge, welche der Veräußerer zu seinen Lebzeiten mit dem Käufer bzw. Geschenknehmer abschließt. Zur Erfüllung dieses Rechtsgeschäftes – sprich zur tatsächlichen Übergabe – kommt es jedoch erst beim Todesfall des Veräußerers. Dann erst tritt die Wirkung ein und der Käufer bzw. Beschenkte erwirbt an der jeweiligen Sache Eigentum. Achtung: durch das neue Erbrechtsgesetz erfolgt auch hier eine Anwendung des aus dem Erbvertrag bekannten „freien Viertels.“

Auch bei diesen Verträgen auf den Todesfall gilt das unbedingte Muss der Notariatsaktform.

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Verstorbenen und dessen möglichen Erben, wobei Letztere (eventuell gegen eine entgeltliche Abfindung), auf ihr zukünftiges Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichten.

Solche notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge – als Gegenleistung für die vorweggenommene Erbfolge – tragen zusammenhängend mit Übergabs- oder Schenkungsverträgen, zu klaren, erbrechtlichen Verhältnissen bereits zu Lebzeiten bei.

Verbücherung aufgrund des Einantwortungsbeschlusses

Der Erbe erwirbt das Eigentum an einer Liegenschaft (Grundstück und/oder Haus) in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes schon mit Rechtskraft der Einantwortung. Die Einverleibung im Grundbuch hat also nur mehr deklarativen Charakter.